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OLG Hamm: Preisnachlass in Form eines Gutscheins muss auch über das Verhältnis von Preis und Preisnachlass informieren

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goBei einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins hat der Werbende anzugeben, welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe und welchen Mindesteinkaufswert er sich bezieht und in welchem Zeitraum er eingelöst werden muss. Zur klaren und eindeutigen Einschätzung des Preisnachlasses ist auch die Angabe der Preise jedenfalls der Größenordung nach erforderlich, so das OLG Hamm.

Was meint das Gericht damit? Lesen Sie hier!

Geschrieben von itrechtkanzlei

12. Juli 2009 um 4:24 pm

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