Vergleichende Werbung: Über die Zulässigkeit vergleichender Werbung am Beispiel von Prestigecremes
Nach § 6 I UWG ist eine Werbung vergleichend, wenn sie einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar erkennbar macht. Unlauter ist eine solche Werbung allerdings dann, sofern sich der darin enthaltene Vergleich nicht auf objektiv nachprüfbare Eigenschaften bezieht.
Im konkreten Fall (Urteil des OLG Köln vom 18.02.2009, Az. 31 O 730/08) handelte es sich um eine Fernsehwerbung eines Kosmetikartikelhersteller, der für seine Creme warb und diese mit der Feuchtigkeitswirkung „einiger der teuersten Prestigecremes“ anderer Hersteller verglich
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